Bitte beachten Sie die besonderen Regelungen in Bezug auf Patienten/-innen, die von einem Suchtmittel (betrifft Alkohol und illegale Drogen sowie Medikamente) abhängig sind:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dazu folgende Regelung festgelegt:
„Berlin, 14. April 2011 – Eine ambulante Psychotherapie für von Alkohol, Drogen oder Medikamenten abhängige Patientinnen und Patienten ist künftig ausnahmsweise auch dann möglich, wenn noch keine Suchtmittelfreiheit vorliegt. Diese Ausnahme von der weiterhin bestehenden Regelung, dass Suchtkranke vor Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung abstinent sein müssen, beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute in Berlin.
Allerdings greift die Ausnahmeregelung nur dann, wenn die Patientin oder der Patient bereits Schritte unternommen hat, die eine baldige Abstinenz herbeiführen. Die psychotherapeutische Behandlung ist zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bei noch bestehender Abhängigkeit nur dann zulässig, wenn die Suchtmittelfreiheit parallel zur Behandlung bis zum Ende von maximal 10 Behandlungsstunden erreicht werden kann. Zudem sieht der G-BA-Beschluss vor, dass bei einem Rückfall die ambulante Psychotherapie nur dann fortgesetzt werden kann, wenn unverzüglich geeignete Behandlungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Suchtmittelfreiheit ergriffen werden.“
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